Der Saliera-Dieb war volljährig, die hohe Strafdrohung ergibt sich aus dem Erpressungsversuch. Für Jugendliche und junge Erwachsene (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) gilt das Jugendgerichtsgesetz, das eine Halbierung aller Strafdrohungen vorsieht. Dadurch mag sich die Diskrepanz zwischen den beiden Fällen zumindest zu einem Gutteil erklären. Allerdings ist es richtig,
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Der Saliera-Dieb war volljährig, die hohe Strafdrohung ergibt sich aus dem Erpressungsversuch.
Für Jugendliche und junge Erwachsene (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) gilt das Jugendgerichtsgesetz, das eine Halbierung aller Strafdrohungen vorsieht.
Dadurch mag sich die Diskrepanz zwischen den beiden Fällen zumindest zu einem Gutteil erklären.
Allerdings ist es richtig, daß die Strafdrohungen bei Eigentumsdelikten vergleichsweise überhöht erscheinen - was sich allerdings auch dadurch erklärt, daß bei Eigentumsdelikten ein erhebliches Schuldspektrum (etwa vom Gelegenheits-Ladendieb bis zum gewerbsmäßigen Großbetrüger) abgedeckt werden muß, wohingegen bei Delikten gegen Leib und Leben die schuldmäßige Einordnung von Taten keine großen Probleme bereitet, zumal es hier auch schon nach der Begehungsart (Vorsatz - Fahrlässigkeit) einige Abstufungen gibt (Eigentumsdelikte sind grundsätzlich Vorsatzdelikte und weisen auch schon deshalb entsprechend höhere Strafdrohungen auf als zB fahrlässige Verletzungs- oder Tötungsdelikte).
Antwort auf: Küchenjurist (hermann@deranwalt.at)






