Tagebuch / Februar 2012

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Rechtlich ist das leider nicht so klar : Es gibt weder völkerrechtlich noch nach unserer Rechtsordnung irgendeine Anspruchsgrundlage dafür, daß der Staat von seinem diplomatischen Schutzrecht zugunsten von Österreichern, die sich im Ausland in der Gewalt einer fremden Macht befinden, auch Gebrauch macht.Dem entsprechend hat auch der OGH vor einiger Zeit die Amtshaftungsklage
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Rechtlich ist das leider nicht so klar :

Es gibt weder völkerrechtlich noch nach unserer Rechtsordnung irgendeine Anspruchsgrundlage dafür, daß der Staat von seinem diplomatischen Schutzrecht zugunsten von Österreichern, die sich im Ausland in der Gewalt einer fremden Macht befinden, auch Gebrauch macht.

Dem entsprechend hat auch der OGH vor einiger Zeit die Amtshaftungsklage eines Österreichers, der sich im Ausland vom Außenministerium im Stich gelassen wähnte (erinnerlich hatte er dort in Haft gesessen), mangels einer Anspruchsgrundlage, die das Außenministerium zum Handeln verpflichtet hätte, abgewiesen.

Noch schwieriger wird es, wenn sich ein Österreicher einer fremden Armee anschließt (was im Fall Nußbaumer zu bejahen sein könnte, wenn es organisatorisch Verbindungen zwischen Crescent Security bzw. deren Auftraggebern und zB der US-Armee gäbe). Dies würde nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz ex lege zum Verlust der Staatsbürgerschaft führen, womit völkerrechtlich die Ausübung des dilpomatischen Schutzrechts unmöglich würde.


Antwort auf: Küchenjurist (hermann@deranwalt.at)


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