1) 6 Jahre sind richtig (§ 11 a Abs.4 Z.1 StbG ist bezogen auf Asylberechtigte die speziellere Norm, die insofern der allgemeinen Norm des § 10 Abs.1 Z.1 vorgeht; der Verweis auf die "allgemeinen Voraussetzungen" muß daher einschränkend interpretiert werden). 2) Die Aberkennung des Asylstatus ist -außer bei Vorliegen eines Ausschlußgrundes (UN-Schutz,
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1) 6 Jahre sind richtig (§ 11 a Abs.4 Z.1 StbG ist bezogen auf Asylberechtigte die speziellere Norm, die insofern der allgemeinen Norm des § 10 Abs.1 Z.1 vorgeht; der Verweis auf die "allgemeinen Voraussetzungen" muß daher einschränkend interpretiert werden).
2) Die Aberkennung des Asylstatus ist -außer bei Vorliegen eines Ausschlußgrundes (UN-Schutz, Kriegsverbrechen, schweres nichtpolitisches Verbrechen)- nach Ablauf von fünf Jahren ab der Asylgewährung nicht mehr möglich.
Vor Ablauf dieser Frist nur, wenn ein Endigungsgrund eingetreten ist, wie zB freiwillige Wiederunterschutzstellung, Rückkehr oder eine nachhaltige Änderung der Verhältnisse im Heimatstaat; beim letzteren Grund ist aber nach der Rechtsprechung ein längerer Beobachtungszeitraum dahingehend erforderlich, ob einerseits die eingetretene Änderung tatsächlich dauerhaft ist und ob andererseits im konkreten Fall die Rückkehr zugemutet werden kann.
Antwort auf: Küchenjurist (hermann@deranwalt.at)






