Bis heute dürfen die beiden militärische Nachrichtendienste keine personenbezogenen Daten an den Verfassungsschutz weiter geben. Würde das Heeresnachrichtenamt oder das Abwehramt die Daten eines Terrorismusverdächtigen an das Bundesamt für Verfassungsschutz im Innenministerium weiterleiten, würde es damit das Datenschutzgesetz 2000 verletzen.Innenminister und Verteidigungsminister wissen
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Bis heute dürfen die beiden militärische Nachrichtendienste keine personenbezogenen Daten an den Verfassungsschutz weiter geben. Würde das Heeresnachrichtenamt oder das Abwehramt die Daten eines Terrorismusverdächtigen an das Bundesamt für Verfassungsschutz im Innenministerium weiterleiten, würde es damit das Datenschutzgesetz 2000 verletzen.
Innenminister und Verteidigungsminister wissen das seit Jahren. Jahrelang haben sie nichts übernommen. Da das HNaA für die Terrorismus-Aufklärung im Ausland und das BVT dafür im Inland zuständig ist, war so die wichtigste Schnittstelle im Kampf gegen den Terrorismus blockiert.
Daher ist es nicht verwunderlich, dass es bis 2006 im BVT kein einziges operatives Analyseergebnis für den Bereich „Terrorismus“ gegeben hat.
Jetzt legt der Verteidigungsminister ein Wehrrechtsänderungsgesetz vor, in dem an Stelle einer genauen Regelung der Datenweitergabe zum Zweck der Terrorismusbekämpfung den Militärs zwei Generalvollmachten erteilt werden.
GENERALVOLLMACHT 1: ALLE DATEN FÜR DIE MILITÄRS
§ 22 Abs 2 des Militärbefugnisgesetzes soll so geändert werden (neue Bestimmungen im Fettdruck):
„(2) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs.1 dürfen von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Organe und Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Diese Auskünfte betreffen insbesondere jene Daten, die von den Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung gespeichert wurden. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Sie hat sich dabei auf Namen, Geschlecht, Wohnsitz, Geburtsort und Geburtsdatum sowie auf die von den militärischen Organen und Dienststellen zum Gegenstand der Anfrage gemachten Umstände zu beschränken. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt. Der Auskunftsverpflichtung kann auch durch Einräumung einer direkten Abfragemöglichkeit in den Datenbanken der auskunftsverpflichteten Stelle nachgekommen werden. Der Zugriff ist auf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Datenbanken und Datenfelder zu beschränken.“
Ermächtigt werden damit „Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind.“
Damit wird der Überwachungsstaat auf den militärische Bereich ausgedehnt. Die militärischen Nachrichtendienste erhalten zwei Vollmachten:
1.1. das Recht auf die personenbezogenen Daten der zivilen Bereiche der Verwaltung
Militärs dürfen damit auf die Daten von
Kriminalpolizei
Finanzämtern
Spitälern
Sozialversicherung
Bildungsevidenz
und vielen mehr zugreifen. Nachdem der „Gegenstand der Anfrage“ nicht eingeschränkt ist und keiner Kontrolle unterliegt, können Militärs nach eigenem Gutdünken abfragen. Der Verweis auf die Waffenbehörden dient vor allem der Ablenkung.
Das wirklich Neue ist aber der zweite Punkt.
1.2. die Einräumung der direkten Abfragemöglichkeit in den Datenbanken
Militärs sollen damit einen direkten Zugriff auf die Datenbanken erhalten. Mit „Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds“ ist die Bestimmung so weit gefasst, dass alle Daten im Bereich der öffentlichen Verwaltung und ihrer Einrichtungen darunter fallen.
Das ist der Kern des Plans von Darabos: ein militärischer online-Zugriff auf die zivilen Daten.
Die Daten werden damit jedenfalls zu anderen Zwecken verwendet, als sie ursprünglich aufgenommen wurden.
Bestimmungen, wie diese Zugriffe dokumentiert werden und ob die Betroffenen Auskunft darüber erhalten können, fehlen. Die Betroffenen werden nicht informiert und erhalten weder Schutz noch Rechte.
GENERALVOLLMACHT 2: ALLE DATEN VON DEN MILITÄRS
Darüber hinaus dürfen die militärischen Nachrichtendienste ihre eigenen personenbezogenen Daten ohne echte Beschränkung weiter geben.
§ 25 Abs.1 soll so geändert werden: (neu im Fettdruck)
„§ 25. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln
1. anderen militärischen Dienststellen,
2. inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet,
3. den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung und
4. ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies
a) auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder
b) eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.“
„Eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe“ – damit bestimmt der Empfänger der Daten ohne jede Einschränkung, was ihm übermittelt werden soll. Mit diesem Gummiparagraphen können Einrichtungen wie das BVT auf alle personenbezogenen Daten der Militärs zugreifen. Der Kreis der Zugriffsberechtigten sind alle inländischen Behörden – auch hier ist nichts beschränkt worden.
Während in § 25 Abs 2 und 3 für die Übermittlung nach Abs 1 Z 4 (also ins Ausland) strenge Auflagen vorgesehen werden (können), fehlen entsprechende Bestimmungen für die Z 2 völlig.
Auch hier fehlen Schutzbestimmungen für die Betroffenen und rechtsstaatliche Kontrollen.
So; und jetzt die Preisfrage: Was ist an Darabos besser als an Platter? Und was ist an der SPÖ besser als an der ÖVP?
Antwort auf Beitrag vom: 23.06.2008






