Aus meinem eigenen Arbeitsalltag kann ich nur sagen, dass der § 278a StGB geradezu mißbruachlich von den ermittlenden Polizeibehörden und der StA angewandt wird. Richter sagen mittlerweile: "Na aus so einer 278a-Anklage wird eh' nie etwas". Allerdings werden davor (nämlich vor dem Freispruch in diesem Anklagepunkt) sämtliche Mittel angewand, die
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Aus meinem eigenen Arbeitsalltag kann ich nur sagen, dass der § 278a StGB geradezu mißbruachlich von den ermittlenden Polizeibehörden und der StA angewandt wird.
Richter sagen mittlerweile: "Na aus so einer 278a-Anklage wird eh' nie etwas". Allerdings werden davor (nämlich vor dem Freispruch in diesem Anklagepunkt) sämtliche Mittel angewand, die ausnahmsweise für den § 278a geschaffen oder für zulässig erklärt wurden.
So kommt es, dass eine monatelange Telephonüberwachung eines Handyshops gemacht werden kann, obwohl das Grunddelikt lediglich Hehlerei mit ca 50 gestohlenen Handys war.
Diese Grundrechtseingriffe sind vollkommen unverhältnismäßig und wäre es fein,l wenn dies auch die StA erkennen würde.
Antwort auf: Ein Jurist






