Tagebuch / Februar 2012

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Zur Ehrenrührigkeit des Vorwurfes, eine "Heuschrecke" bzw. ein "Heuschrecken-Unternehmen" zu sein, hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 22.01.2008, 4 Ob 236/07 w, ausgeführt : "4.1. Entscheidend ist, ob und gegebenenfalls welchen Tatsachenkern der gegen die Klägerin erhobene Heuschreckenvorwurf hat. Die Beklagten zeigen an sich
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Zur Ehrenrührigkeit des Vorwurfes, eine "Heuschrecke" bzw. ein "Heuschrecken-Unternehmen" zu sein, hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 22.01.2008, 4 Ob 236/07 w, ausgeführt :

"4.1. Entscheidend ist, ob und gegebenenfalls welchen Tatsachenkern der gegen die Klägerin erhobene Heuschreckenvorwurf hat. Die Beklagten zeigen an sich zutreffend auf, dass bei der Beurteilung dieser Frage auch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen ist: Nimmt ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betrifft, so hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein an sich höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Themas zu berücksichtigen, zu dem die Äußerung erfolgte. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im Vordergrund steht, um so eher wird die Äußerung zulässig sein. ...

4.2. Im vorliegenden Fall nahmen die Beklagten zweifellos an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betraf. Allerdings trat auch ihre Absicht deutlich hervor, den Wettbewerb freiberuflich tätiger Ärzte gegenüber zwei auf den Markt drängenden Kapitalgesellschaften zu fördern. Die niedergelassenen Ärzte sollten offenkundig abgehalten werden, mit diesen Gesellschaften zusammenzuarbeiten. In diesem Zusammenhang wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Beklagten - auch mit scharfen Worten - vor damit möglicherweise verbundenen Gefahren gewarnt hätten. Darauf hat sie sich aber nicht beschränkt. Aus dem Gesamtzusammenhang ihres Rundschreibens ergibt sich, dass (auch) die schon im Medizinbereich tätige Klägerin eine „Heuschrecke" sei.

Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung ... handelte: Denn maßgebend für die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenmitteilung ist der Gesamtzusammenhang und der dadurch vermittelte Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung (RIS-Justiz RS0031883). Auch Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten nach ständiger Rechtsprechung als Tatsachenmitteilungen („konkludente Tatsachenbehauptung" RIS-Justiz RS0031810). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist ( ...).

Der Begriff „Heuschrecke" bezeichnet im jüngeren politisch-ökonomischen Sprachgebrauch nicht bloß expandierende Kapitalgesellschaften, an denen (auch) institutionelle Anleger beteiligt sind. Vielmehr werden die angesprochenen Kreise aufgrund der ... Verwendung dieses Begriffs in der politischen Diskussion darunter Unternehmen verstehen, die nur den kurzfristigen, durch alsbaldige Weiterveräußerung zu realisierenden Profit anstreben und die Belange der Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden diesem Interesse unterordnen („abfressen und weiterziehen"). Das gilt um so mehr, wenn solche Verhaltensweisen im Artikel teilweise konkret genannt werden (Herrschaft über den ärztlichen Berufstand, Kündigung nicht „spurender" Ärzte, Orientierung an ökonomischen Erwägungen und damit nicht am Wohl der Patienten etc).

4.3. Wird - wie hier - ein bestimmtes Unternehmen ... als „Heuschrecke" bezeichnet, so enthält das den Vorwurf eines solchen Verhaltens. Daher muss diese Äußerung, um erlaubt zu sein, auch unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit einen sachlich richtigen Kern haben. Diesen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht. Die bloße Beteiligung institutioneller Anleger reicht dafür ebenso wenig aus wie die von der Klägerin verfolgte Expansionsstrategie.

4.4. Zwar besteht zweifellos ein öffentliches Interesse an der Debatte über die Zukunft des Gesundheitswesens. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit schlösse es daher aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (4 Ob 71/06d = ÖBl 2007, 19 - Holocaust-Fotos zu § 1330 ABGB; 4 Ob 98/07a zu § 7 UWG). Hier geht es aber nicht um eine solche entferntere Deutung, sondern gerade um den Kern des von den Beklagten verwendeten Begriffs. Die damit konkludent aufgestellten Tatsachenbehauptungen, die das Unternehmen der Klägerin - nach zumindest vertretbarer Ansicht - herabsetzen und nicht erweislich wahr sind, können mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden (RIS-Justiz RS0075732; zuletzt 4 Ob 98/07a mwN). Auf die ... Unklarheitenregel kommt es dabei nicht an."


Antwort auf: Küchenjurist (hermann@deranwalt.at)


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