Pharma-Impfung. Einer wird durch das Massenimpfen mit Sicherheit gesund: die Pharmaindustrie. Entscheidend bei der Bekämpfung der Schweinegrippe ist offensichtlich nicht die Größe der Gefahr, sondern die Größe des möglichen Absatzes. Der Gesundheitsminister, der sich selbst nicht impfen lassen will, garantiert das schnelle Impfgeld. Dazu ist er bereit, die
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Pharma-Impfung. Einer wird durch das Massenimpfen mit Sicherheit gesund: die Pharmaindustrie. Entscheidend bei der Bekämpfung der Schweinegrippe ist offensichtlich nicht die Größe der Gefahr, sondern die Größe des möglichen Absatzes. Der Gesundheitsminister, der sich selbst nicht impfen lassen will, garantiert das schnelle Impfgeld. Dazu ist er bereit, die Verfassung zu brechen. Das geht so:
Der Minister finanziert die Entwicklung und den Ankauf des Impfstoffes. Dazu wird mit der Pharmafirma ein Vertrag geschlossen. In einer parlamentarischen Anfrage wollen Abgeordnete wissen, was das das Ministerium kostet.

Der Minister verweigert die Antwort.
Das ist verfassungswidrig, wie der Verfassungsrechtler Prof. Heiz Mayer in einer Stellungnahme zum Eurofighter-Vertrag am 15. März 2006 festhielt:
1. Sie teilen mir mit, dass der zivilrechtliche Vertrag betr. den Kauf der Eurofighter eine Bestimmung enthält, nach der der Vertragsinhalt geheim zu halten ist. Ua. unter Berufung auf diese Vertragsbestimmung verweigert der Verteidigungsminister die Beantwortung entsprechender parlamentarischer Interpellationen. Sie fragen mich dazu nach meiner rechtlichen Beurteilung.
2. Die Gründe, die zur Amtsverschwiegenheit verpflichten sind im Art 20 Abs 3 B VG abschließend genannt. Die Amtsverschwiegenheit ist auch bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen zu beachten.
3. Eine vertragliche Verpflichtung die Amtsverschwiegenheit weiter zu wahren, als dies durch Art 20 Abs 3 B VG geboten ist, ist verfassungswidrig. Die Organe des Bundes sind nicht berechtigt in einem zivilrechtlichen Vertrag die Amtsverschwiegenheit in einem weiteren Umfang festzulegen, als dies Art 20 Abs 3 B VG gestattet. Derartige Vertragsbestimmungen wären nach österreichischem Recht (§ 879 ABGB) wohl nichtig; mir ist nicht bekannt, welches Recht auf den gegenständlichen Kaufvertrag anzuwenden ist.
4. Ein Mitglied der BReg, das in einem zivilrechtlichen Vertrag eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht begründet, als dies Art 20 Abs 3 B VG gestattet, handelt verfassungswidrig; dies deshalb, weil es Art 20 Abs 3 B VG nicht gestattet, die Gründe, die zur Geheimhaltung verpflichten, zu erweitern.
5. Ich kann nicht erkennen, aus welchen Gründen „kaufmännische Bestimmungen" gem. Art 20 Abs 3 B VG der Geheimhaltung unterliegen müssten. Welches „überwiegende Interesse der Partei" (des Verkäufers) eine Geheimhaltung rechtfertigen sollte, ist nicht erkennbar. Die übrigen Gründe, die gem. Art 20 Abs 3 B VG zur Geheimhaltung verpflichten, stehen im Dienste öffentlicher Interessen (vgl. Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht [2002] 143 mwN); daraus folgt, dass eine Verschwiegenheitspflicht, die keinem öffentlichem Interesse dient, nicht anzunehmen ist.
Ähnlich urteilen die Verfassungsrechts-Professoren Bernd Christian Funk und Theo Öhlinger. Aber warum verheimlicht der Minister die Kosten? Und warum bricht er dazu die Verfassung?
Antwort auf Beitrag vom: 09.11.2009







