Tagebuch / Februar 2012

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Graf Ali und die Eurofighter. Das Londoner Serious Fraud Office (SFO) hat - wie den Medien zu entnehmen war - vergangene Woche zunächst gegen Alfons Mensdorff-Pouilly wegen Bestechungsvorwürfen Anklage erhoben, dann aber nach einem Deal mit British Aerospace (BAE) angekündigt, diese Anklage wieder zurückzuziehen. Nach britischen Medienberichten (Guardian, 29.1.2010,
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Graf Ali und die Eurofighter. Das Londoner Serious Fraud Office (SFO) hat - wie den Medien zu entnehmen war - vergangene Woche zunächst gegen Alfons Mensdorff-Pouilly wegen Bestechungsvorwürfen Anklage erhoben, dann aber nach einem Deal mit British Aerospace (BAE) angekündigt, diese Anklage wieder zurückzuziehen.

Nach britischen Medienberichten (Guardian, 29.1.2010, „Ex-BAE middleman charged with bribery") stützte sich die Anklage auf den „Prevention of Corruption Act 1906". Nach diesem Gesetz ist eine Anklage allerdings nur mit Zustimmung des Attorney General (quasi der „Rechtsberater der Krone", Minister ohne Kabinettssitz) möglich. Aber genau diese Zustimmung fehlt bis heute. Aus diesem Grund hatte das SFO auch das zuständige Gericht ersucht, die Behandlung der Anklage vorerst auf ein Monat zu vertagen.

Was bedeutet das für das österreichische Verfahren?

Der Rechtsanwalt von Mensdorff-Pouilly hat öffentlich verkündet, dass nunmehr auch das Strafverfahren in Österreich gegen seinen Mandanten eingestellt werden müsste und berief sich dafür auf das Schengener Durchführungsübereinkommen.

Diese Behauptung ist unrichtig.

Zunächst ist nach dem oben dargestellten Umstand, dass die „Anklage" in Großbritannien ohne die erforderliche Zustimmung des Attorney General eingebracht wurde, nicht anzunehmen, dass überhaupt eine rechtswirksame Anklage gegen Alfons Mensdorff-Pouilly vorlag, so dass wohl im Umkehrschluss auch die Einstellung keine prozesshindernden Wirkungen entfalten könnte.

Großbritannien ist grundsätzlich nicht Vertragspartner des Schengener Übereinkommens und des Durchführungsübereinkommens.

Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) wurde jedoch gemeinsam mit dem Schengen Vertrag mit einem Protokoll zum Vertrag von Amsterdam in den Rechtsbestand der EU übernommen. Eine Sonderregelung gab es für Großbritannien, Irland und Dänemark, die das Recht erhielten, mittels Erklärung teilweise die Bestimmungen auch auf sich anwendbar zu machen. Dieses Recht hat Großbritannien 1999 ausgeübt, und in Folge hat der Rat dies mit Beschluss vom 29.5.2000 anerkannt. (Siehe ABl L 131/43 vom 1.6.2000, 2000/265/EG). Nach diesem Dokument sind insbesondere auch die Art 54 bis 58 des SDÜ anwendbar, die das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem") regeln.

Der Europäische Gerichtshof: kein Freibrief für Mensdorff

Art 54 SDÜ selbst ist eine sehr allgemein gehaltene Bestimmung, zu deren Auslegung bereits mehrere Entscheidungen des EuGH ergangen sind.

In zumindest zwei Entscheidungen kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass Art 54 SDÜ auf rein formale Einstellungsentscheidungen, die sich nicht inhaltlich mit dem Fall auseinandersetzen, nicht anzuwenden ist (vgl. die Fälle C-469/03 Miraglia und C-491/07 Turanský). Der Sachverhalt war zwar in diesen beiden Fällen nicht exakt gleich gelagert wie hier, eine Tendenz ist aber deutlich erkennbar. Wichtig ist vor allem auch folgende Feststellung des EuGH im Fall Tuscaný:

„Es ist hinzuzufügen, dass mit Art. 54 SDÜ zwar das Ziel verfolgt wird, einem Betroffenen zu garantieren, dass er sich, wenn er in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat verfolgt wird (...), nicht aber das Ziel, einen Verdächtigen dagegen zu schützen, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist."

Ohne der Beurteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft vorgreifen zu wollen ist somit die Behauptung, das Strafverfahren wäre jedenfalls einzustellen, nicht haltbar. Die endgültige Entscheidung wird auch von der schriftlichen Begründung der britischen Einstellung abzuleiten sein.

Politische Dimension

In politischer Hinsicht ist der Abschluss eines Deals wie im hiesigen Fall zur Vertuschung von Korruption inakzeptabel. Es darf nicht sein, dass derartige rechtsstaatliche Missstände über Instrumente der EU in die gesamte Gemeinschaft exportiert werden. Es besteht hier die Gefahr eines Strafrechts-Dumpings, bei dem Mafiosi und Wirtschaftskriminelle via Selbstanzeige bei wohlgesonnenen Strafverfolgungsbehörden eine europaweite Immunisierung erreichen könnten.

Was jetzt mit Mensdorff-Poulliy?

Der „Graf" wird sich den Verfahren in Österreich stellen müssen. Die möglichen Delikte sind

• § 308 StGB - Verbotene Intervention: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
• § 307 StGB - Bestechung: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
• § 288 StGB - falsche Zeugenaussage: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

Wenn der österreichische Rechtsstaat nicht vor dem angelsächsischen System der gerichtlichen Geschäftemacherei kapituliert, müssen alle Verfahren gegen Mensdorff-Pouilly weiter geführt werden.

Was ergibt sich inhaltlich Neues für den Fall „Eurofighter"?

Als erste Konsequenz aus dem Deal in Großbritannien hat der „Guardian" am 7.2.2010 bereits aus Ermittlungsunterlagen zitiert. („BAE chiefs linked to bribes conspiracy")

Diese bestätigen nach dem Bericht den Verdacht gegen Mensdorff-Pouilly und die österreichischen Entscheidungsträger: Mensdorff-Pouilly habe insgesamt 17 Millionen Dollar von BAE erhalten. 70% des Geldes seien auf österreichischen Konten gelandet. Bei Besprechungen mit BAE Managern sei es auch um „third-party-payments" und „down-the-line-payments" gegangen. Bedeutende Geldbehebungen seien oft innerhalb von Tagen oder Wochen nach wichtigen Beschaffungsentscheidungen erfolgt.

Dem SFO steht ein Kronzeuge zur Verfügung, der bis ins Detail die Bestechungen schildert und die Bestecher nennt.

Es liegt jetzt an der österreichischen Justiz, diese neuen Fäden aufzunehmen und in die laufenden Ermittlungen mit einzubeziehen.

Die Hauptfrage

Die Frage zur Rolle Mensdorff-Pouillys ist von den britischen Ermittlern im Grunde beantwortet. Die österreichischen Behörden haben jetzt eine weit wichtigere Frage zu klären:

Wer hat das Geld in Österreich genommen?

Welche „public officials" sind im Zusammenhang mit der Eurofighter-Beschaffung bestochen worden?

Wie ist das Gesamtbild der Verdachtslage?

Immer noch laufen mehrere Verfahren vor österreichischen Staatsanwaltschaften rund um mutmaßliche Bestechungsvorgänge beim Eurofighter-Ankauf.

Folgende Komplexe sind zu unterscheiden:

• Die „Beraterleistungen" von Alfons Mensdorff-Pouilly, die von BAE finanziert wurden.
• Die mögliche Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss.
• Die Abwicklung der Gegengeschäfte über die Firma Euro Business Development GmbH, die je zur Hälfte im Eigentum der Wiener Waffenhändler Alfred Plattner und Dr. Walter Schön stand
• Unaufgeklärte Zahlungen zwischen den Briefkastenfirmen Vector Aerospace Ltd., Centro Consult und eben dieser Euro Business Development GmbH
• Die Vorgänge rund um die Agentur „100% communications" rund um die Ehegatten Rumpold,
• Kontakte zwischen dem ehemaligen Luftwaffenchef Erich Wolf und dem Waffenhändler und Lobbyisten Steininger.

Die Frage an den Verteidigungsminister

Mit den britischen Ermittlungsergebnissen scheint jetzt eines klar: Der Kauf der Kampfflugzeuge ist mit großer Wahrscheinlichkeit durch Korruption zustande gekommen. Damit treten die Bestimmungen des „Code of Business Conduct", die Teil des Eurofighter-Kaufvertrags sind, in Kraft.

Verteidigungsminister Darabos hat jetzt zum zweiten Mal die Chance, aus dem Eurofighter-Vertrag auszusteigen. Wenn er sie diesmal nicht nützt, stellt sich nur noch eine Frage: Warum vertritt Norbert Darabos statt den Interessen der Republik Österreich die von EADS?

Mit den britischen Ermittlungsergebnissen ist die Eurofighter-Affäre an einem Wendepunkt angelangt. Das macht Freude.

 


Antwort auf Beitrag vom: 09.02.2010


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